VEREINSSATZUNG
Tennisclub Niederwürzbach e.V.,
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Niederwürzbach“ und hat seinen Sitz in Blieskastel-Niederwürzbach. Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.“).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Saarländischen Tennisbundes e.V.
(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Sport ist Tennissport
b) Errichtung einer Tennissportanlage
c) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,
d) Durchführung von Vereinsmeisterschaften
e) Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Tennislehrers.
(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht jedermann offen. Die Höchstzahl der Mitglieder wird vom Vorstand nach Gesichtspunkten eines geordneten Spielbetriebes festgesetzt.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitrittszahlung befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im Übrigen die Interessen des Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
(4) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Eine Vergütung in Form der Ehrenamtspauschale ist möglich.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
d) den Anordnungen des Vorstandes und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entsprechen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, kann der Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(5) Ein Mitglied kann aus wichtigen Gründen ausgeschlossen werden. Wichtige Gründe können sein:
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
(1) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt wird.
Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich oder jährlich im Voraus erhoben. Näheres dazu regelt die Beitragsordnung.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit den Mitgliedsbeitrag ganz oder teilweise zu erlassen, zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) zwei bis max. 8 Mitgliedern.
b) über Zahl und Aufgabengebiet beschließt die Mitgliederversammlung bei der Neuwahl des Vorstands.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden vertreten; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er hat die Abwicklung der laufenden Zahlungsverpflichtungen und für die rechtzeitige und vollständige Erhebung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.
(5) Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart. Der Jugendwart ist verantwortlich für die sportliche und charakterliche Ausbildung und Erziehung der jugendlichen Mitglieder.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder mündlich einberufen werden; in dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende binnen 3 Tagen eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen in Textform (auch per E-Mail) einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die Einladungen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 erfolgt sind.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
(1) Wahl des Vorstandes
(2) Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversdammlung Bericht zu erstatten.
(3) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
(4) Ernennung von Ehrenmitgliedern
(5) Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze, Aufstellung einer Hausordnung für das Vereinshaus und Festsetzung der Platzbenützungsgebühr für Gäste.
(6) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
(7) Festlegung einer jährlichen Arbeitsleistung pro Mitglied in Stunden, ersatzweise für nicht geleistete Arbeitsstunden einen Geldbetrag,
(8) Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied dies beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im Zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom letzten in der Versammlung tätigen Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben und die vorgesehenen Änderungen zu erläutern. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen.
§ 14 Datenschutzerklärung
(1) Speicherung von Daten: Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der TCN neben Vor- und Zunamen auch dessen Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Telefon- und ggfs. Faxnummer, E-Mail-Adresse, Geschlecht und Nationalität auf.
Diese Informationen werden in den EDV-Systemen des ersten Vorsitzenden, des Kassenwarts und sonstige Mitglieder ausgehändigt und gespeichert, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert.
Die personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein grundsätzlich intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind (z. B. Speicherung von Telefon- und Faxnummern, E-Mail-Adressen einzelner Mitglieder) und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.
(2) Weitergabe der Daten an den Regionalverband: Als Mitglied des Saarländischen Tennisbundes e.V. ist der Verein verpflichtet, seine Mitglieder an den Verband zu melden. Übermittelt werden dabei Name, Alter, Vereinsmitgliedsnummer, Geschlecht, Geburtsdatum, Nationalität und sofern vom Mitglied gewünscht die E-Mail-Adresse. Bei Mitgliedern mit besonderen Aufgaben (z.B. Vorstandsmitglieder) die vollständige Adresse mit Telefonnummer, E-Mail-Adresse sowie der Bezeichnung ihrer Funktion im Verein. Im Rahmen von Turnieren meldet der Verein Ergebnisse (z.B. Platzierung und Punktzahl).
(3) Pressearbeit: Der Verein informiert die Presse über Turnierergebnisse und besondere Ereignisse. Solche Informationen werden überdies auf der Internet-Seite des Vereins veröffentlicht. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleiben in Bezug auf das widersprechende Mitglied weitere Veröffentlichungen. Personenbezogene Daten des widersprechenden Mitglieds werden von der Homepage des Vereins entfernt. Der Verein benachrichtigt den Saarländischen Tennisbundes e.V. von dem Widerspruch des Mitglieds.
(4) Weitergabe von Mitgliedsdaten an Vereinsmitglieder und Kooperationspartner: Der Vorstand macht besondere Ereignisse des Vereinslebens, vor allem Turniere und deren Ergebnisse sowie Feiern u.a. mittels Aushänge bekannt. Dabei können personenbezogene Mitgliederdaten z. B. Telefonnummern veröffentlicht werden. Das einzelne Mitglied kann jederzeit gegenüber dem Vorstand einer solchen Veröffentlichung widersprechen. Im Falle des Widerspruchs unterbleibt in Bezug auf das widersprechende Mitglied eine weitere Veröffentlichung.
(5) Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstige Mitglieder ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
(6) Austritt aus dem Verein: Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Blieskastel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Die Vereinssatzung des „Tennis-Clubs Niederwürzbach“ wurde in der Gründungsversammlung vom 03. Mai 1984 errichtet. Sie wurde in Bezug auf die Eintragungsfähigkeit des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins überarbeitet. Die diesbezüglichen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 03. Juli 1984 beschlossenen Satzungsänderungen wurden in die vorstehende Satzung eingearbeitet.
In der Mitgliederversammlung vom 25.03.2012 wurde die Einführung der Ehrenamtspauschale beschlossen. Die dafür notwendigen Satzungsänderungen wurden in die vorstehende Satzung eingearbeitet.
In der Mitgliederversammlung vom 02.04.2019 wurden weitere Satzungsänderungen beschlossen.
Diese wurden in die vorstehende Satzung eingearbeitet.
Blieskastel- Niederwürzbach, den 03.04.2020