VEREINSSATZUNG
Tennisclub Niederwürzbach e.V.,
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Niederwürzbach“ und hat seinen Sitz in Blieskastel-Niederwürzbach. Der Verein
soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Saarländischen Tennisbundes e.V.
(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Sport ist Tennissport
b) Errichtung einer Tennissportanlage
c) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,
d) Durchführung von Vereinsmeisterschaften
e) Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Tennislehrers.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht jedermann offen. Die Höchstzahl der Mitglieder wird vom
Vorstand
nach Gesichtspunkten eines geordneten Spielbetriebes festgesetzt.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen
Mitgliedern und passiven Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können durch
Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie
sind von der Beitragszahlung befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die Interessen des
Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr, sowie passive
Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung
der Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
(4) Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Eine Vergütung in Form der Ehrenamtpauschale ist möglich.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
d) den Anordnungen des Vorstandes und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu entsprechen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der
Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit
endgültig.
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss
dem Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er
ist wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) Durch Tod,
b) Durch Austritt
c) Durch Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist
eine vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(5) Der Ausschluss erfolgt.
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung bis zum Ende des Geschäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag
nicht bezahlt hat
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oderunkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von
mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung muss innerhalb einer
Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist dem Mitglied Gelegenheit zur persönlichen
Rechtfertigung zu geben.
(8) Wir der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten, so kann auch gerichtlich
nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des
Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit festgesetzt werden. Der Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich oder jährlich im voraus
erhoben.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen
wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist.
Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
(4) Der Vorstand hat das Recht ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr ganz oder teilweise zu
erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen
auch bezüglich des Mitgliedsbeitrages zu.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendwart,
g) zwei Beisitzern, denen die Mitgliederversammlung oder in deren Auftrag der Vorstand bestimmte Aufgaben
zu übertragen hat.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden
vertreten; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die
Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Er hat die Abwicklung der laufenden Zahlungsverpflichtungen und für die rechtzeitige und vollständige Erhebung der
Mitgliedsbeiträge zu sorgen.
(5) Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart. Der Jugendwart ist verantwortlich für die sportliche und
charakterliche Ausbildung und Erziehung der jugendlichen Mitglieder.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt
bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung
vom tellvertretenden Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich
oder mündlich einberufen werden; in dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. Der Vorstand ist
beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende binnen 3 Tagen eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der zweiten Sitzung ist auf diese besondere
Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertes des Kalenderjahres durch
den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei
Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe
schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer
Woche einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn die
Einladungen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 erfolgt sind.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die
Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversdammlung Bericht
zu erstatten.
3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und
Ersteilung der Entlastung.
4. Aufstellung des Haushaltsplanes
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze, Aufstellung einer Hausordnung für das
Vereinshaus und Festsetzung der Platzbenützungsgebühr für Gäste.
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben, sowie
die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
8. Festlegung einer jährlichen Arbeitsleistung pro Mitglied in Stunden, ersatzweise für nicht geleistete
Arbeitsstunden einen Geldbetrag,
9. Beschlussfassung über den Verzicht auf Erhebung einer Aufnahmegebühr,
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der stellvertretende
Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei
denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem
entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied des beantragt, sonst
durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen
gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang notwendig. Im Zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig
abgegebenen Stimmen
auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig
abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im Zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen
auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen
Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und
vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung sind die zu
ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekannt zu geben und die vorgesehenen Änderungen zu erläutern. Ein Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen.
§ 14 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe
Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen
Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Blieskastel, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung zu verwenden hat.
Die Vereinssatzung des „Tennis-Clubs Niederwürzbach“ wurde in der Gründungsversammlung vom 03. Mai 1984 errichtet. Sie wurde in Bezug auf die Eintragungsfähigkeit des Vereins in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins überarbeitet. Die diesbezüglichen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 03. Juli 1984 beschlossenen Satzungsänderungen wurden in die vorstehende Satzung eingearbeitet. In der Mitgliederversammlung vom 25.03.2012 wurde die Einführung der Ehrenamtpauschale beschlossen. Alle dafür notwendigen Satzungsänderungen wurden in die vorstehende Satzung eingearbeitet.
Blieskastel- Niederwürzbach, den