VEREINSSATZUNG
Tennisclub Niederwürzbach e.V.,
§ 1 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Niederwürzbach“ und hat seinen Sitz in Blieskastel-
Niederwürzbach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird
sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.).
(2) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne
des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des
Saarländischen
Tennisbundes e.V.
(4) Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a) Errichtung einer Tennissportanlage
b) Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,
c) Durchführung von Vereinsmeisterschaften
d) Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Tennislehrers.
§ 3 Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft steht jedermann offen. Die Höchstzahl der Mitglieder wird vom
Vorstand
nach Gesichtspunkten eines geordneten Spielbetriebes festgesetzt.
(2) Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen Mitgliedern, jugendlichen Mitgliedern
und passiven Mitgliedern.
(3) Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können
durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die
Ehrenmitglieder haben die Rechte der ordentlichen Mitglieder. Sie
sind von der
Beitragszahlung befreit.
(4) Ordentliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5) Jugendliche Mitglieder sind aktive Mitglieder, die am 01.01. des laufenden
Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6) Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die
Interessen des Vereins fördern.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr,
sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge
zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3) Alle Mitglieder haben das Recht, die Übungsstätten des Vereins unter Beachtung
der
Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
(4) Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur Ersatzansprüche für
tatsächlich
entstandene Auslagen.
(5) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6) Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
d) den Anordnungen des Vorstandes
und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung zu entsprechen.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet
der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der
Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2) Der Übertritt vom ordentlichen in den passiven Mitgliederstand oder umgekehrt muss
dem
Vorstand bis spätestens 31.12. des laufenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Er ist
wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.
(3) Die Mitgliedschaft endet
a) Durch Tod,
b) Durch Austritt
c) Durch Ausschluss.
(4) Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist
eine
vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(5) Der Ausschluss erfolgt.
a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung bis
zum Ende des
Geschäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat
b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die
Interessen des Vereins,
c) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d) wegen groben unsportlichen oderunkameradschaftlichen Verhaltens,
e) aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6) Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter
Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(7) Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand schriftlich eingelegt werden. In der Mitgliederversammlung ist
dem Mitglied
Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8) Wir der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht oder nicht rechtzeitig angefochten,
so
kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(9) Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche aus dem
Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf
rückständige
Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist
ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
(1) Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Mitgliedsbeitrag, deren Höhe von
der
Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit
festgesetzt werden. Der
Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich oder jährlich im voraus erhoben.
(2) Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied
während des Jahres
austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3) Neu eintretende Mitglieder sind erst dann spielberechtigt, wenn die
Aufnahmegebühr
vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
(4) Der Vorstand hat das Recht, ausnahmsweise bei Bedürftigkeit die Aufnahmegebühr
ganz
oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu
den gleichen Maßnahmen steht dem Vorstand unter denselben Voraussetzungen auch
bezüglich des Mitgliedsbeitrages zu.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schriftführer
d) dem Schatzmeister,
e) dem Sportwart,
f) dem Jugendwart,
g) zwei Beisitzern, denen die Mitgliederversammlung oder in deren Auftrag der
Vorstand bestimmte Aufgaben zu übertragen hat.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeder von ihnen
ist alleinvertretungsberechtigt.
(3) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung
des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4) Der Schatzmeister verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen
und
Ausgaben. Er hat die Abwicklung der laufenden Zahlungsverpflichtungen und für die
rechtzeitige und vollständige Erhebung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.
(5) Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart. Der Jugendwart ist verantwortlich für die sportliche
und charakterliche Ausbildung und Erziehung der jugendlichen Mitglieder.
(6) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist
möglich.
(7) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die dem Vorsitzenden und bei
dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden
unter Bekanntgabe der
Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche schriftlich oder
mündlich einberufen werden; in dringenden Fällen kann die Frist abgekürzt werden. Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei
Beschlussunfähigkeit muss der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende binnen 3
Tagen eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der
zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertes
des
Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
(2) Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3) Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies
unter
Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die
Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
einzuladen.
(4) Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn die Einladungen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 erfolgt sind.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Wahl des Vorstandes
2. Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das
Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung
der
gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversdammlung Bericht zu
erstatten.
3. Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der
Kassenprüfer und Ersteilung der Entlastung.
4. Aufstellung des Haushaltsplanes
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern
6. Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze, Aufstellung einer Hausordnung
für das Vereinshaus und Festsetzung der Platzbenützungsgebühr für Gäste.
7. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr
vom Vorstand
unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
8. Festlegung einer jährlichen Arbeitsleistung pro Mitglied in Stunden, ersatzweise für
nicht
geleistete Arbeitsstunden einen Geldbetrag,
9. Beschlussfassung über den Verzicht auf Erhebung einer Aufnahmegebühr,
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
stellvertretende Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmter
Stellvertreter.
(2) Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der
abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung
schreiben eine andere
Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3) Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit
nicht gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied
des beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
(5) Für die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang
notwendig. Im Zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen
auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los.
(6) Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht
keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl
zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültig abgegebenen
Stimmen erzielt haben. Im Zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen
Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so
entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
(1) Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen
und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2) Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen,
die vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Satzungsänderung
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei der Einladung sind die zu ändernden Paragraphen der Satzung in der
Tagesordnung
bekannt zu geben und die vorgesehenen Änderungen zu erläutern. Ein Beschluss, der eine
Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen
Stimmen.
§ 14 Mittel des Vereins
(1) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 15 Vereinsauflösung
(1) Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei
drei
Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2) Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Blieskastel, die es ausschließlich und unmittelbar
für gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der
Abgabenordnung zu verwenden hat.
Die Vereinssatzung des „Tennis-Clubs Niederwürzbach“ wurde in der Gründungsversammlung vom
03. Mai 1984 errichtet. Sie wurde in Bezug auf die Eintragungsfähigkeit des Vereins
in das
Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit des Vereins
überarbeitet. Die
diesbezüglichen in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 03. Juli 1984 beschlossenen
Satzungsänderungen wurden in die vorstehende Satzung eingearbeitet.
Blieskastel- Niederwürzbach, den 10. Juli 1984
TC Niederwürzbach e.V.
