VEREINSSATZUNG
Tennisclub Niederwürzbach e.V.,

 


§ 1       Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
 
(1)  Der Verein führt den Namen „Tennis-Club Niederwürzbach“ und hat seinen Sitz in Blieskastel-
Niederwürzbach. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird
sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener Verein“ („e.V.).
(2)  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 2       Zweck des Vereins
 
(1)  Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege des Tennissports.
(2)  Der  Verein  verfolgt  ausschließlich  und  unmittelbar  gemeinnützige  Zwecke  im  Sinne  des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er
verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3)  Der  Verein  ist  politisch  und  konfessionell  neutral.  Er  ist  Mitglied  des  Saarländischen
Tennisbundes e.V.
(4)  Der Vereinszweck wird insbesondere verwirklicht durch
a)   Errichtung einer Tennissportanlage
b)   Gewährleistung eines regelmäßigen und geordneten Spielbetriebes,
c)   Durchführung von Vereinsmeisterschaften
d)   Durchführung von Spielstunden unter Leitung eines Tennislehrers.
 
§ 3       Mitgliedschaft
 
(1)  Die  Mitgliedschaft  steht  jedermann  offen.  Die  Höchstzahl  der  Mitglieder  wird  vom  Vorstand
nach Gesichtspunkten eines geordneten Spielbetriebes festgesetzt.
(2)  Der  Verein  besteht  aus  Ehrenmitgliedern,  ordentlichen  Mitgliedern,  jugendlichen  Mitgliedern
und passiven Mitgliedern.
(3)  Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für den Verein erworben haben, können
durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung  zu  Ehrenmitgliedern  ernannt  werden.  Die
Ehrenmitglieder   haben   die   Rechte   der   ordentlichen   Mitglieder.   Sie   sind   von   der
Beitragszahlung befreit.
(4)  Ordentliche  Mitglieder  sind  aktive  Mitglieder,  die  am  01.01.  des  laufenden  Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(5)  Jugendliche  Mitglieder  sind  aktive  Mitglieder,  die  am  01.01.  des  laufenden  Geschäftsjahres
das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(6)  Passive Mitglieder sind Mitglieder, die sich selbst nicht sportlich betätigen, aber im übrigen die
Interessen des Vereins fördern.
 
§ 4        Rechte und Pflichten der Mitglieder
 
(1)  Ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder, jugendliche Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr,
sowie passive Mitglieder mit einer ununterbrochenen Mitgliedschaft von 5 Jahren haben das
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. 
(2)  Alle  Mitglieder  haben  das  Recht,  dem  Vorstand  und  der  Mitgliederversammlung  Anträge  zu
unterbreiten. Sie sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
(3)  Alle  Mitglieder  haben  das  Recht,  die  Übungsstätten  des  Vereins  unter  Beachtung  der
Platzordnung und sonstigen Anordnungen zu benutzen.
(4)  Die  mit  einem  Ehrenamt  betrauten  Mitglieder  haben  nur  Ersatzansprüche  für  tatsächlich
entstandene Auslagen.
(5)  Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(6)  Die Mitglieder sind verpflichtet,
a)   die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern
b)   das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln
c)   den Beitrag rechtzeitig zu entrichten
d)   den      Anordnungen      des      Vorstandes      und      den      Beschlüssen      der
Mitgliederversammlung zu entsprechen.
 
§ 5        Beginn und Ende der Mitgliedschaft
 
(1)  Die  Aufnahme  ist  schriftlich  zu  beantragen.  Über  den  Aufnahmeantrag  entscheidet  der
Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Lehnt der Vorstand die Aufnahme ab, so kann der
Antragsteller hiergegen Berufung zur Mitgliederversammlung einlegen. Diese entscheidet mit
einfacher Stimmenmehrheit endgültig.
(2)  Der  Übertritt  vom  ordentlichen  in  den  passiven  Mitgliederstand  oder  umgekehrt  muss  dem
Vorstand  bis  spätestens  31.12.  des  laufenden  Geschäftsjahres  mitgeteilt  werden.  Er  ist
wirksam ab 01.01. des folgenden Geschäftsjahres.
(3)  Die Mitgliedschaft endet
a)   Durch Tod,
b)   Durch Austritt
c)   Durch Ausschluss.
(4)  Die  Austrittserklärung  hat  schriftlich  gegenüber  dem  Vorstand  zu  erfolgen.  Hierbei  ist  eine
vierteljährige Kündigungsfrist zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
(5)  Der Ausschluss erfolgt.
a)   wenn   das   Vereinsmitglied   trotz   erfolgter   Mahnung   bis   zum   Ende   des
Geschäftsjahres seinen Mitgliedsbeitrag nicht bezahlt hat
b)   bei  grobem  oder  wiederholtem  Verstoß  gegen  die  Satzung  oder  gegen  die
Interessen des Vereins,
c)   wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens,
d)   wegen groben unsportlichen oderunkameradschaftlichen Verhaltens,
e)   aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin berührenden Gründen.
(6)  Über den Ausschluss, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet zunächst der Vorstand
mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor der Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter
Setzung  einer  Frist  von  mindestens  zwei  Wochen  Gelegenheit  zu  geben,  sich  zu  den
erhobenen Vorwürfen zu äußern.
(7)  Gegen diesen Beschluss ist die Berufung zur Mitgliederversammlung statthaft. Die Berufung
muss innerhalb einer Frist von 1 Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim
Vorstand   schriftlich   eingelegt   werden.   In   der   Mitgliederversammlung  ist   dem   Mitglied
Gelegenheit zur persönlichen Rechtfertigung zu geben.
(8)  Wir  der  Ausschließungsbeschluss  vom  Mitglied  nicht  oder  nicht  rechtzeitig  angefochten,  so
kann auch gerichtlich nicht mehr geltend gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
(9)  Mit      Beendigung      der      Mitgliedschaft      erlöschen      alle      Ansprüche      aus      dem
Mitgliedschaftsverhältnis,   unbeschadet   des   Anspruchs   des   Vereins   auf   rückständige
Beitragsforderungen.  Eine  Rückgewähr  von  Beiträgen,  Sacheinlagen  oder  Spenden  ist
ausgeschlossen.   


§ 6        Aufnahmegebühr und Mitgliedsbeitrag
 
(1)  Der  Verein  erhebt  eine  Aufnahmegebühr  und  einen  Mitgliedsbeitrag,  deren  Höhe  von  der
Mitgliederversammlung     mit     einfacher     Stimmenmehrheit     festgesetzt     werden.     Der
Mitgliedsbeitrag wird halbjährlich oder jährlich im voraus erhoben.
(2)  Der  Beitrag  ist  auch  dann  für  ein  Jahr  zu  zahlen,  wenn  ein  Mitglied  während  des  Jahres
austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
(3)  Neu  eintretende  Mitglieder  sind  erst  dann  spielberechtigt,  wenn    die  Aufnahmegebühr
vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
(4)  Der  Vorstand  hat  das  Recht,  ausnahmsweise  bei  Bedürftigkeit  die  Aufnahmegebühr  ganz
oder teilweise zu erlassen, sie zu stunden oder Ratenzahlungen zu bewilligen. Das Recht zu
den  gleichen  Maßnahmen  steht  dem  Vorstand  unter  denselben  Voraussetzungen  auch
bezüglich des Mitgliedsbeitrages zu.
 
§ 7        Organe des Vereins
 
  Die Organe des Vereins sind
1.       der Vorstand
2.       die Mitgliederversammlung.
 
§ 8        Der Vorstand
 
(1)  Der Vorstand besteht aus:
a)   dem Vorsitzenden
b)   dem stellvertretenden Vorsitzenden
c)   dem Schriftführer
d)   dem Schatzmeister,
e)   dem Sportwart,
f)    dem Jugendwart,
g)   zwei  Beisitzern,  denen  die  Mitgliederversammlung  oder  in  deren  Auftrag  der
Vorstand bestimmte Aufgaben zu übertragen hat.
(2)  Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden vertreten; sie haben die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Jeder von ihnen
ist alleinvertretungsberechtigt.
(3)  Der  Vorstand  führt  die  laufenden  Geschäfte  des  Vereins.  Ihm  obliegt  die  Verwaltung  des
Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
(4)  Der  Schatzmeister  verwaltet  die  Vereinskasse  und  führt  Buch  über  die  Einnahmen  und
Ausgaben.  Er  hat  die  Abwicklung  der  laufenden  Zahlungsverpflichtungen  und  für  die
rechtzeitige und vollständige Erhebung der Mitgliedsbeiträge zu sorgen.
(5)  Der Spielbetrieb untersteht dem Sportwart. Der Jugendwart ist verantwortlich für die sportliche
und charakterliche Ausbildung und Erziehung der jugendlichen Mitglieder.
(6)  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er
bleibt so lange im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist
möglich.
(7)  Der  Vorstand  fasst  seine  Beschlüsse in  Vorstandssitzungen,  die dem  Vorsitzenden  und bei
dessen    Verhinderung    vom    stellvertretenden    Vorsitzenden    unter    Bekanntgabe    der
Tagesordnung  und  Einhaltung  einer  Frist  von  mindestens  einer  Woche  schriftlich  oder
mündlich  einberufen  werden;  in  dringenden  Fällen  kann  die  Frist  abgekürzt  werden.  Der
Vorstand ist  beschlussfähig,  wenn  mindestens  vier  Vorstandsmitglieder  anwesend  sind. Bei
Beschlussunfähigkeit  muss  der  Vorsitzende  oder  der  stellvertretende  Vorsitzende  binnen  3
Tagen eine weitere Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht
auf  die Zahl  der  erschienenen  Vorstandsmitglieder  beschlussfähig.  In  der  Einladung  zu  der
zweiten Sitzung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.


§ 9        Die Mitgliederversammlung
 
(1)  Die  ordentliche  Mitgliederversammlung  ist  einmal  jährlich,  möglichst  im  ersten  Viertes  des
Kalenderjahres durch den Vorstand einzuberufen.
(2)  Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von
mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
(3)  Der  Vorstand  kann  auch  jederzeit  eine außerordentliche  Mitgliederversammlung  einberufen.
Hierzu  ist  er  verpflichtet,  wenn  der  10.  Teil  der  stimmberechtigten  Mitglieder  dies  unter
Angabe  des  Zwecks  und  der  Gründe  schriftlich  verlangt.  In  diesem  Fall  sind  die  Mitglieder
unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche
einzuladen.
(4)  Die Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
beschlussfähig, wenn die Einladungen entsprechend den Absätzen 1 bis 3 erfolgt sind.
 
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
 
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1.   Wahl des Vorstandes
2.   Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das
Recht,  die  Vereinskasse  und  die  Buchführung  jederzeit  zu  prüfen.  Über  die  Prüfung  der
gesamten  Buch-  und  Kassenführung  haben  sie  der  Mitgliederversdammlung  Bericht  zu
erstatten.
3.   Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der
Kassenprüfer und Ersteilung der Entlastung.
4.   Aufstellung des Haushaltsplanes
5.   Ernennung von Ehrenmitgliedern
6.   Aufstellung einer Spiel- und Platzordnung für die Tennisplätze, Aufstellung einer Hausordnung
für das Vereinshaus und Festsetzung der Platzbenützungsgebühr für Gäste.
7.   Beschlussfassung   über   Satzungsänderungen   und   alle   sonstigen   ihr   vom   Vorstand
unterbreiteten Aufgaben, sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten,
8.   Festlegung  einer  jährlichen  Arbeitsleistung  pro  Mitglied  in  Stunden,  ersatzweise  für  nicht
geleistete Arbeitsstunden einen Geldbetrag,
9.   Beschlussfassung über den Verzicht auf Erhebung einer Aufnahmegebühr,
10. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
 
§ 11     Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
 
(1)  Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der
stellvertretende  Vorsitzende,  bei  Verhinderung  beider  ein  vom  Vorsitzenden  bestimmter
Stellvertreter.
(2)  Die  Mitgliederversammlungen  fassen  ihre  Beschlüsse  mit  einfacher  Stimmenmehrheit  der
abgegebenen   Stimmen,   es   sei   denn,   Gesetz   oder   Satzung   schreiben   eine   andere
Stimmenmehrheit vor. Eine Vertretung in der Stimmabgabe ist unzulässig.
(3)  Die   Beschlussfassung   erfolgt   durch   offene   Abstimmung,   soweit   nicht   gesetzliche
Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
(4)  Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied
des beantragt, sonst durch offene Abstimmung.
(5)  Für die Wahl der  Vorstandsmitglieder  sowie der  Kassenprüfer ist  die  einfache  Mehrheit  der
abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist ein zweiter Wahlgang
notwendig. Im Zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen
auf  sich  vereinen  kann.  Ergibt  der  zweite  Wahlgang  abermals  Stimmengleichheit,  so
entscheidet das Los.
(6)   Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht
keine  die  einfache  Mehrheit  der  abgegebenen  gültigen  Stimmen,  so  findet  eine  Stichwahl
zwischen  den  Kandidaten  statt,  die  im  ersten  Wahlgang  die  meisten  gültig  abgegebenen
Stimmen erzielt haben. Im Zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen
Stimmen  auf  sich  vereinen  kann.  Ergibt  der  zweite  Wahlgang  Stimmengleichheit,  so
entscheidet das Los.
 
§ 12      Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
 
(1)  Die  Beschlüsse  des  Vorstandes  und  der  Mitgliederversammlung  sind  schriftlich  abzufassen
und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
(2)  Über   jede   Mitgliederversammlung   wird   eine   Niederschrift   aufgenommen,   die   vom
Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
 
§ 13     Satzungsänderung


Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Bei  der  Einladung  sind  die  zu  ändernden  Paragraphen  der  Satzung  in  der  Tagesordnung
bekannt zu geben und die vorgesehenen Änderungen zu erläutern. Ein Beschluss, der eine
Änderung  der  Satzung  enthält,  bedarf  einer  Mehrheit  von  zwei  Drittel  der  abgegebenen
Stimmen.


§ 14     Mittel des Vereins


(1)  Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(2)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
 
§ 15     Vereinsauflösung


(1)  Die  Auflösung  des  Vereins  erfolgt  durch  Beschluss  der  Mitgliederversammlung,  wobei  drei
Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
(2)  Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
(3)  Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks
fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Blieskastel, die es ausschließlich und unmittelbar
für   gemeinnützige   Zwecke   im   Sinne   des   Abschnitts   „Steuerbegünstigte   Zwecke“   der
Abgabenordnung zu verwenden hat.
 
Die  Vereinssatzung  des  „Tennis-Clubs  Niederwürzbach“  wurde in  der Gründungsversammlung  vom
03.  Mai  1984  errichtet.  Sie  wurde  in  Bezug  auf  die  Eintragungsfähigkeit  des  Vereins  in  das
Vereinsregister   und   die   Anerkennung   der   Gemeinnützigkeit   des   Vereins   überarbeitet.   Die
diesbezüglichen  in  der  außerordentlichen  Mitgliederversammlung  vom  03.  Juli  1984  beschlossenen
Satzungsänderungen wurden in die vorstehende Satzung eingearbeitet.
 
Blieskastel- Niederwürzbach, den 10. Juli 1984

Tagebuch
Letzte Änderung am
10.09.2011